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28.03.2024 14:05:47


Anerkennung

Zuständige Abteilung: Regionales Zivilstandsamt Zurzach

Eine Anerkennung bedeutet, das Kindsverhältnis zum Vater, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, zu begründen ohne dabei namens- und bürgerrechtliche Wirkungen zu entfalten. Bei einer Anerkennung entsteht Erbanspruch, Unterhaltspflicht und Recht auf persönlichen Verkehr. Sie gilt als Voraussetzung für die Eintragung eines gemeinsamen Kindes bei der Heirat der Eltern. Eine Anerkennung kann vor oder nach der Geburt wahlweise auf dem Zivilstandsamt am Heimat- oder Wohnort der Mutter oder des Vaters sowie auch am Geburtsort erfolgen.


Erforderliche Urkunden bei Schweizer Bürgern:

  • Personenstandsausweis oder Familienschein des Anerkennenden sowie der Mutter, ausgestellt vom Zivilstandsamt des Heimatortes, nicht Älter als 6 Monate
  • Geburtsschein des Kindes (sofern bereits geboren), neu ausgestellt vom Zivilstandsamt des Geburtsortes
  • evtl. Wohnsitzbescheinigungen der Eltern


Erforderliche Urkunden bei ausländischen Staatsangehörigen:

Das Regionale Zivilstandsamt Zurzach erteilt Ihnen im Einzelfall gerne die gewünschten Auskünfte.

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