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25.04.2024 19:39:23
-Schweizer Staatsbürger
-18. Altersjahr vollendet
-am zivilrechtlichen Wohnsitz, nur auf Verlangen am Ort der Nebenniederlassung
Wählbarkeit
In öffentliche Ämter und Behörden sind alle Stimmberechtigten wählbar. In die Gemeindebehörden sind nur Stimmberechtigte mit politischem Wohnsitz in der Gemeinde wählbar.
Wie kann das Stimmrecht ausgeübt werden?
Briefliche Stimmabgabe
Die Stimmzettel sind mit dem unterschriebenen Stimmrechtsausweis an das Wahlbüro zu senden. Das Stimmmaterial ist rechtzeitig aufzugeben, so dass es vor der Urnenschliessung am Sonntag bei der Gemeindeverwaltung eintrifft.
Persönliche Stimmabgabe
Falls Sie persönlich an der Urne abstimmen, müssen Sie gleichzeitig Ihren Stimmrechtsausweis abgeben. Bitte Unterschrift nicht vergessen!
Erhalt des Stimmmaterials
Die Stimmberechtigten erhalten den Stimmrechtsausweis und die amtlichen Stimm- und Wahlzettel bis spätestens drei Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag.
Wie muss vorgegangen werden, wenn Unterlagen fehlen?
Stimmberechtigte, welche das Stimmmaterial nicht oder nur teilweise erhalten haben, können diese bis spätestens am Freitag vor dem Abstimmungstag online via Smart Service Portal bei der Gemeindeverwaltung bestellt werden.
Ab wann kann abgestimmt werden?
Bereits ab Erhalt der Abstimmungsunterlagen kann brieflich gestimmt werden.
Preis: gratis
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