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28.03.2024 21:14:20


Selbständigkeit

Zuständige Abteilung: Gemeindezweigstelle SVA

Als unselbständigerwerbend gilt, wer von einem Arbeitgeber angestellt ist und Lohn bezieht. Dazu gehören auch Agenten/innen und freie Mitarbeiter/innen.

Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Personen, die unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten, in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen.

Ob eine Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau im Einzelfall.

Für die nötigen Unterlagen (Formulare) sowie für weitere Informationen nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Wenn Ihnen das Ausfüllen der Anmeldeformulare Mühe bereitet, sind wir Ihnen gerne dabei behilflich.

Detaillierte Informationen erhalten Sie unter http://www.sva-ag.ch .
Unter der gleichen Adresse können auch Merkblätter bestellt werden.

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