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Abstimmungen, Wahlen
Voraussetzungen für das Stimm- und Wahlrecht -Schweizer Staatsbürger -18. Altersjahr vollendet -am zivilrechtlichen Wohnsitz, nur auf Verlangen am Ort der Nebenniederlassung Wählbarkeit In öffentliche Ämter und Behörden sind alle Stimmberechtigten wählbar. In die Gemeindebehörden sind nur Stimmberechtigte mit politischem Wohnsitz in der Gemeinde wählbar. Wie kann das Stimmrecht ausgeübt werden? - persönlich an der Urne
- brieflich
- durch Stellvertretung: im gleichen Haus wohnende stimmberechtigte Personen, andere Stimmberechtigte, wenn sie laut ärztlichem Zeugnis nicht an die Urne gehen können oder das 60. Altersjahr zurückgelegt haben. Der Stellvertreter muss gleichzeitig seinen eigenen Stimmrechtsausweis abgeben, darf aber höchstens zwei Personen vertreten.
Briefliche Stimmabgabe Die Stimmzettel sind mit dem unterschriebenen Stimmrechtsausweis an das Wahlbüro zu senden. Das Stimmmaterial ist rechtzeitig aufzugeben, so dass es vor der Urnenschliessung am Sonntag bei der Gemeindeverwaltung eintrifft. Persönliche Stimmabgabe Falls Sie persönlich an der Urne abstimmen, müssen Sie gleichzeitig Ihren Stimmrechtsausweis abgeben. Bitte Unterschrift nicht vergessen! Erhalt des Stimmmaterials Die Stimmberechtigten erhalten den Stimmrechtsausweis und die amtlichen Stimm- und Wahlzettel bis spätestens drei Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag. Wie muss vorgegangen werden, wenn Unterlagen fehlen? Stimmberechtigte, welche das Stimmmaterial nicht oder nur teilweise erhalten haben, können diese bis spätestens am Freitag vor dem Abstimmungstag bei der Gemeindeverwaltung verlangen. Ab wann kann abgestimmt werden? Bereits ab Erhalt der Abstimmungsunterlagen kann brieflich gestimmt werden.
Preis: gratis
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